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Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 TfV
Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf einer behördlichen Anerkennung.
An die Prüfer und Prüfungsorganisationen werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen Vorkehrungen getroffen haben, um Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit zu gewährleisten. Prüfer müssen außerdem besonders zuverlässig sein und über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen. Sie müssen mindestens 26 Jahre alt und geistig und körperlich geeignet sein. Die Antragsteller sind daher verpflichtet, dem Antrag auf Anerkennung als Prüfer geeignete Nachweise vorzulegen und Angaben über das Prüfungsverfahren zu machen.
Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
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Eisenbahn-Bundesamt
Freie Nutzung
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2020-05-06T07:20:46Z
Bundesrepublik Deutschland
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2023-03-06T11:04:53Z
Register_Pruefer
Allgemeine Info zu § 15 TfV